Strafbare Handlungen

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Rechtliche Bewertung typischer IT-Sicherheitsvorfälle

!!!Alle Angaben ohne Gewähr – keine Rechtsberatung

Tatbestand Beispiel Relevante Paragrafen (StGB) Rechtslage
Verbreitung von Viren/Würmern absichtliches Versenden einer infizierten Datei per E-Mail §303a, §303b strafbar bei Vorsatz, besonders bei Firmen/Behörden
Unabsichtliches Weitergeben von Schadsoftware verseuchte Datei wird weitergeleitet, ohne es zu wissen in der Regel nicht strafbar (keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit)
Port-Scanning / IP-Scanning nmap -sS auf fremdes System grundsätzlich nicht strafbar, aber arbeitsrechtlich kritisch
Einsatz eines Trojaners Keylogger oder Remote Access Tool wird installiert §202a, §303a, §303b strafbar – je nach Zweck und Auswirkung
DoS-/DDoS-Angriff Flooding eines Webservers per Botnetz §303a, §303b strafbar – Datenveränderung/Computersabotage
Phishing gefälschte Bankseite zur Passworteingabe §263a, §202a strafbar – Betrug, Ausspähen von Daten
Social Engineering Mitarbeiter wird telefonisch zur Herausgabe von Passwörtern überredet §202a strafbar – Ausspähen von Daten
Nutzung gestohlener Zugangsdaten Login in fremdes System mit geleakten Credentials §202a, §263a strafbar
Einsatz von „Hacker-Tools“ Verkauf oder Besitz von Exploits, Passcracker, Netzscanner §202c strafbar bei Absicht zur Tatvorbereitung
Computerbetrug Manipulation von Online-Banking durch Scripting §263a strafbar
Angriff aus dem Ausland / auf Ausland Angriff von/von DE auf Server im Ausland §5, §9 unter Umständen strafbar – internationales Strafrecht anwendbar

Präsentation

Hinweise

  • Die Strafbarkeit hängt oft vom Vorsatz und vom Einzelfall ab.
  • Viele Tools sind nicht illegal, aber ihre Nutzung kann es sein.
  • Arbeitgeber, Kunden oder Dienstleister können zivilrechtlich gegen Handlungen vorgehen.